Statuten

Statuten des Neutralen Quartiervereins Spalen-Gotthelf

I. Sitz, Name und Zweck

Art. 1
Unter dem Namen «Neutraler Quartierverein Spalen-Gotthelf» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff. ZGB mit Sitz in Basel. Sein Wirkungskreis umfasst die Quartiere Spalen und Gotthelf gemäss Strassenverzeichnis im Anhang der Statuten.

Art. 2
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral und bezweckt die Wahrung und Förderung des kulturellen und gesellschaftlichen Lebens in den beiden Quartieren.
Er vertritt die Interessen der Bewohnerinnen und Bewohner des Spalen- und Gotthelf-Quartiers gegenüber Behörden und Privaten und setzt sich für Lebens- und Wohnqualität ein. Er kann Personen und Institutionen, welche sich denselben Aufgaben stellen, unterstützen.

II. Mitgliedschaft

Art. 3
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden,

  • die im Quartier wohnt bzw. ihr Domizil hat,
  • die im Quartier eine Liegenschaft besitzt oder ein Gewerbe betreibt,
  • die sich aus anderen Gründen mit dem Quartier verbunden fühlt.

Der Eintritt in den Verein kann unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Vorstand jederzeit erfolgen.

Die am 26.Mai 2009 revidierten Statuten sehen keine Verleihung von Ehrenmitgliedschaften vor. Bisherige Ehrenmitglieder behalten ihren Status.

Art. 4
Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich und muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Für das laufende Jahr ist jedoch der volle Jahres-Mitgliederbeitrag zu entrichten.
Mitglieder, die mit mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand sind, können nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand von der Mitgliederliste gestrichen werden.
Ein Mitglied, das dem Verein und seiner Zielsetzung schadet, kann durch die Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden. Es ist dazu eine Zweidrittelsmehrheit erforderlich. Ein Antrag auf Ausschluss ist von den Antragsstellern zu begründen.

III. Organisation

Art. 5
Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung,
  • der Vorstand,
  • die Kontrollstelle.

IV. Mitgliederversammlung

Art. 6
Die Mitgliederversammlung ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht ausdrücklich einem andern Organ zugewiesen sind. Die Einladung erfolgt durch den Vorstand schriftlich mit Angabe der Traktanden mindestens einundzwanzig Tage im Voraus. Anträge aus Mitgliederkreisen müssen zehn Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich eingereicht werden.
Unter Angabe des Zwecks können der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung verlangen.

Art. 7
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Halbjahr statt.
Ihr obliegen folgende Geschäfte:

  • Abnahme des Jahresberichts des Vorstandes,
  • Abnahme der Jahresrechnung und des Berichtes der Kontrollstelle,
  • Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten und der übrigen Vorstandsmitglieder,
  • Wahl der Kontrollstelle,
  • Entscheidung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder,
  • Festsetzung der Mitgliederbeiträge,
  • Abänderung oder Ergänzung der Statuten.

    Änderungen der Statuten können nur mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

V. Vorstand

Art. 8
Der Vorstand besorgt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein gegen aussen. Die Amtsdauer der Präsidentin/des Präsidenten und der weiteren Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand besteht aus höchstens elf Mitgliedern.
Der Vorstand besorgt die laufenden Geschäfte, organisiert die Vereinstätigkeit, vollzieht Beschlüsse der Mitgliederversammlung und verwaltet das Vereinsvermögen.

VI. Kontrollstelle

Art. 9
Die Kontrollstelle besteht aus zwei Revisorinnen/Revisoren. Sie prüft die Jahresrechnung und führt jährlich mindestens eine Revision durch. Sie erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht. Die Amtsdauer der Revisorinnen/Revisoren beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.

VII. Unterschriftenregelung

Art. 10
Die Präsidentin/der Präsident und ein weiteres Vorstandsmitglied führen zusammen die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein.

VIII. Mittel

Art. 11
Der Verein beschafft sich die für seine Tätigkeit nötigen Mittel durch die Erhebung ordentlicher Jahresbeiträge, durch Spenden sowie durch besondere Aktionen. Die Höhe der Jahresbeiträge wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen. Eine Anpassung erfolgt nach Bedarf. Der Höchstbeitrag für Mitglieder beträgt Fr. 50.-.

IX. Haftung

Art.12
Für die Verbindlichkeit des Vereins haftet das Vereinsvermögen. Die Haftung der Mitglieder ist beschränkt auf den Jahresbeitrag.

X. Auflösung

Art. 13
Die Auflösung des Vereins kann anlässlich der Mitgliederversammlung oder durch Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung mit dem Stimmenmehr von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Im Fall der Auflösung des Vereins wird das Vereinsvermögen der Gesellschaft für das Gute und Gemeinnützige Basel (GGG) zur Verfügung gestellt, es sei denn, es übernehme ein anderer Quartierverein die Aufgaben des aufgelösten Vereins.

XI. Schlussbestimmungen

Art. 14
Diese Statuten wurden am 26. Mai 2009 von der ordentlichen Mitgliederversammlung genehmigt und in Kraft gesetzt. Sie ersetzen die Statuten vom 22. August 1979.

Neutraler Quartierverein Spalen-Gotthelf

Co-Präsidentin: Susi Dreier
Co-Präsident: Claude von Orelli

Basel, 26. Mai 2009